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BGH, 15.06.1951 - 2 StR 200/51 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- RG, 09.03.1937 - 4 D 17/37
1. Ist die Annahme einer fortgesetzten Schlachtsteuerhinterziehung rechtlich …
Auszug aus BGH, 15.06.1951 - 2 StR 200/51
Sie ist unterblieben, obwohl bei den ausserordentlich weiten Rahmen des § 266 StGB an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen sind (RGSt 71, 92; 77, 229). - RG, 13.02.1928 - III 852/27
Macht sich der Kommissionär, dem die Ware unter Eigentumsvorbehalt des …
Auszug aus BGH, 15.06.1951 - 2 StR 200/51
Schliesslich wird das Landgericht, falls es die Rechtswidrigkeit des Tuns und die Schuld des Angeklagten bejaht, noch zu prüfen haben, ob auch der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt ist (vgl RGSt 62, 31).
- BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53 Die Kommittenten hatten gegen den Angeklagten nicht nur eine zahlenmäßig bestimmte Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe gerade der durch den Verkauf ihrer Sachen erzielten Geldbeträge (vgl. RGSt 62, 58, 59; BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1951; vgl. auch § 392 Abs. 2 HGB ).
Dieser bestand darin, daß anstelle der Ansprüche auf Herausgabe der Verkaufserlöse als solcher (§ 384 Abs. 2 HGB ) Geldsummenforderungen traten, deren Erfüllung von der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Angeklagten abhing und bei dessen Verschuldung erheblich gefährdet war (BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1951).
Sind aber die Kommittenten nicht mit der Empfangnahme der Kaufpreise durch den Angeklagten unmittelbar Eigentümer der Gelder geworden, dann hat der Angeklagte weder durch deren Vermischung mit eigenem Geld noch durch die Verfügung über den Mischbestand - an dem die Kommittenten nach §§ 948, 947 BGB Miteigentum erworben hätten - fremde bewegliche Sachen sich zugeeignet (vgl. BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1952).
- BGH, 04.12.1962 - VI ZR 28/62
Begriff des Kommissionär i.S.d. Handelsrechts und des Strafrechts - Behandlung …
Diese Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn der Kommissionär über das vermischte Geld so verfügt, daß er aus dem Mischbestand den dort eingelegten Erlös nicht herausgeben kann (BGH, Urt. vom 15. Juni 1951 - 2 StR 200/51 = LM (StS) § 266 StGB Nr. 3), oder wenn er den Erlös auf sein laufendes, einen Passivsaldo aufweisendes Bankkonto einzahlt (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1956 - VI ZK 8/52 = BGHZ 8, 276, 280). - BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53
Rechtsmittel
(BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951).